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Technische Hilfe im Zivilschutz |
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Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des THW-Gesetzes obliegt dem THW
als originäre Aufgabe technische Hilfe im Zivilschutz zu leisten. Gemäß
Art. 73 Ziff. 1 des Grundgesetzes hat der Bund hierfür die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.
Was mit dem Begriff Zivilschutz
gemeint ist, folgt aus der Definition des § 1 Abs. 1 des früheren
Zivilschutzgesetzes. Danach bildete der Zivilschutz jenes Bündel
derjenigen Maßnahmen, die die Bevölkerung, ihre Wohnungen und
Arbeitsstätten, lebenswichtige Dienststellen und Anlagen, sowie das
Kulturgut vor Kriegseinwirkung schützen und deren Folgen beseitigen und
mildern helfen sollen.
Der Zivilschutz teilte sich auf in den Selbstschutz, den
Warndienst, den Schutzbau, die Aufenthaltsregelung im
Katastrophenschutz, die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und solche
zum Schutz von Kulturgut.
Im Rahmen der Reform des Zivilschutzrechts wurde das frühere
Zivilschutzgesetz, das Katastrophenschutz-Ergänzungsgesetz und das
Schutzbaugesetz aufgehoben und in das Zivilschutz-Neuordnungsgesetz
integriert.
Der Begriff der technischen Hilfe
sagt aus, dass dort, wo im Zivilschutz Hilfe mit technischen Mitteln
geleistet werden soll, das THW zur Aufgabenerledigung berufen ist. Es
ist zu berücksichtigen, dass der Zivilschutz eine zeitlose Aufgabe
darstellt, und man sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe nicht an
kurzfristigen politischen Ereignissen orientieren kann. In diesem
Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass nach der völkerrechtlichen
Stellung das THW einen humanitären Charakter hat und im übrigen den
Schutz des Art. 63 des IV. Genfer Abkommens vom 12.08.1949 zum Schutz
von Zivilpersonen in Kriegszeiten genießt.
03.11.2009
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