Gesetzlicher Auftrag des THW Drucken

Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz)

THW-Gesetz vom 22. Januar 1990, zuletzt geändert am 29. Juli 2009

§ 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse

(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es besteht aus ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Das Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:


1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,
2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren
Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch
Vereinbarung übernommen hat.


03.11.2009
 

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