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Gesetzlicher Auftrag des THW |
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Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz)THW-Gesetz
vom 22. Januar 1990, zuletzt geändert am 29. Juli 2009
§ 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse
(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige
Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern. Es besteht aus ehrenamtlichen Helferinnen
und Helfern und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2) Das Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:
1. nach dem Zivilschutz- und
Katastrophenhilfegesetz,
2. im Ausland im Auftrag der
Bundesregierung,
3. bei der Bekämpfung von
Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren
Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr
zuständigen Stellen sowie
4. bei der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch
Vereinbarung übernommen hat.
03.11.2009
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