Einsatz des THW im Rahmen friedensmäßiger Gefahrenabwehr Drucken

 
Die Begriffe „Katastrophe“ und „Unglücksfall größeren Ausmaßes“ unterscheiden sich dadurch, dass die Katastrophe das Vorliegen einschlägiger landesrechtlicher Merkmale voraussetzt und gegebenenfalls eine Feststellung durch die zuständige Behörde des Landes erfordert. Diese Regelungen sind in den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Brandschutzgesetzen, Brand- und Katastrophenschutzgesetzen etc. getroffen. Im Übrigen besteht nur ein gradueller Unterschied in Schadensausmaß- und wirkung auf Personen und Sachen.

 
Ein „Unglücksfall größeren Ausmaßes“ ist dann gegeben, wenn der Schadensumfang oberhalb der alltäglichen Unglücksfälle liegt. Ein Unglücksfall größeren Ausmaßes kann angenommen werden, wenn erhebliche Sachwerte betroffen oder Leib oder Leben beeinträchtigt werden.
 
Ein „öffentlicher Notstand“ kann etwa vorliegen, wenn die Bevölkerung existenzbedrohenden Versorgungsengpässen ausgesetzt ist. Anlass des öffentlichen Notstandes können zum Beispiel klimatische Ereignisse oder Seuchen sein.
 
Es handelt sich bei § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Gesetzes um ein spezialgesetzlich ausgeformtes Angebot zur Amtshilfe. Das bedeutet, dass die mit der Bekämpfung von Gefahren betrauten Behörden nicht verpflichtet sind, die Hilfe des THW in Anspruch zu nehmen, demgegenüber das THW verpflichtet ist, wenn ein entsprechendes Ersuchen vorliegt, unter den Voraussetzungen der §§ 4 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes die erbetene Hilfe zu leisten. Wer im Einzelfall die für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Landesrecht.
 
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das THW auch nach den allgemeinen Vorschriften über die Amtshilfe (vgl. hierzu §§ 4 ff. VwVfG) Hilfe leisten kann und eventuell sogar leisten muss, sofern die Voraussetzungen der Spezialvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 THW-Gesetz (Katastrophe, Unglücksfall größeren Ausmaßes, öffentlicher Notstand) nicht vorliegen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn bei einem kleineren Unglücksfall aus besonderen Gründen die zuständige Behörde zur Hilfeleistung nicht in der Lage ist.

Anmerkung: Nach der gültigen Rechtslage verwenden einige Bundesländer nicht den Begriff der Katastrophe. Vielmehr hat sich die Innenministerkonferenz auf die Definition „National bedeutsame Gefahren und Sicherheitslagen" verständigt.

03.11.2009
 

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