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Einsatz des THW im Rahmen friedensmäßiger Gefahrenabwehr |
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Die Begriffe „Katastrophe“ und „Unglücksfall größeren Ausmaßes“
unterscheiden sich dadurch, dass die Katastrophe das Vorliegen
einschlägiger landesrechtlicher Merkmale voraussetzt und gegebenenfalls
eine Feststellung durch die zuständige Behörde des Landes erfordert.
Diese Regelungen sind in den jeweils einschlägigen landesrechtlichen
Brandschutzgesetzen, Brand- und Katastrophenschutzgesetzen etc.
getroffen. Im Übrigen besteht nur ein gradueller Unterschied in
Schadensausmaß- und wirkung auf Personen und Sachen.
Ein „Unglücksfall größeren Ausmaßes“ ist dann gegeben, wenn der
Schadensumfang oberhalb der alltäglichen Unglücksfälle liegt. Ein
Unglücksfall größeren Ausmaßes kann angenommen werden, wenn erhebliche
Sachwerte betroffen oder Leib oder Leben beeinträchtigt werden.
Ein „öffentlicher Notstand“ kann etwa vorliegen, wenn die
Bevölkerung existenzbedrohenden Versorgungsengpässen ausgesetzt ist.
Anlass des öffentlichen Notstandes können zum Beispiel klimatische
Ereignisse oder Seuchen sein.
Es handelt sich bei § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Gesetzes um
ein spezialgesetzlich ausgeformtes Angebot zur Amtshilfe. Das bedeutet,
dass die mit der Bekämpfung von Gefahren betrauten Behörden nicht
verpflichtet sind, die Hilfe des THW in Anspruch zu nehmen, demgegenüber
das THW verpflichtet ist, wenn ein entsprechendes Ersuchen vorliegt,
unter den Voraussetzungen der §§ 4 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes
die erbetene Hilfe zu leisten. Wer im Einzelfall die für die
Gefahrenabwehr zuständige Stelle ist, beurteilt sich grundsätzlich nach
dem jeweils geltenden Landesrecht.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das THW auch
nach den allgemeinen Vorschriften über die Amtshilfe (vgl. hierzu §§ 4
ff. VwVfG) Hilfe leisten kann und eventuell sogar leisten muss, sofern
die Voraussetzungen der Spezialvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3
THW-Gesetz (Katastrophe, Unglücksfall größeren Ausmaßes, öffentlicher
Notstand) nicht vorliegen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn bei
einem kleineren Unglücksfall aus besonderen Gründen die zuständige
Behörde zur Hilfeleistung nicht in der Lage ist.
Anmerkung: Nach der gültigen Rechtslage verwenden einige
Bundesländer nicht den Begriff der Katastrophe. Vielmehr hat sich die
Innenministerkonferenz auf die Definition „National bedeutsame Gefahren
und Sicherheitslagen" verständigt.
03.11.2009
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